Kontrastansicht zur Hauptnavigation zum Hauptinhalt
1

Weitere Leistungen

Im Rahmen der häuslichen Pflege können Sie zusätzliche Leistungen in Anspruch nehmen. Darunter fallen die Pflegehilfsmittel zum Verbrauch, die soziale Absicherung der Pflegepersonen und Wohnumfeld verbessernde Maßnahmen. Eine übersichtliche Zusammenfassung finden Sie in den Downloads. 

Alle Pflegebedürftigen mit einem Pflegegrad PG 1 - PG 5 haben einen Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch. Diese Pflegehilfsmittel unterstützen die Pflegperson bei der Pflege bzw. erleichtern die Pflege.

Es handelt sich dabei um Hilfsmittel, die aufgrund ihrer Beschaffenheit oder aus hygienischen Gründen nur einmal benutzt werden können (Einmalmaterial).

Dazu gehören:

  • Saugende Bettschutzeinlagen zum einmaligen Gebrauch
  • Waschbare  
  • Schutzbekleidung/Schutzschürzen
  • Einmalhandschuhe
  • Desinfektionsmittel für Hände
  • Desinfektionsmittel für Flächen
  • Mundschutz und Fingerlinge

Kosten für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (z.B. Desinfektionsmittel, Handschuhe, Einmalschürzen, …) werden bis zu 40 € / Monat von der Pflegekasse übernommen.

Ein Antrag auf diese Hilfsmittel kann direkt bei einem Reha Fachgeschäft, Sanitätshaus oder einer Apotheke gestellt werden. Der Antrag und die Bestellung der benötigten Hilfsmittel mit Kostenübernahme wird an die Pflegekasse geschickt.

Mit der Bewilligung der Pflegekasse bekommt man die Bestellung durch das Reha-Fachgeschäft, Sanitätshaus oder die Apotheke ausgeliefert.

Die Abrechnung erfolgt, indem man die Kostenübernahme und die Rechnungen bei der Pflegekasse einreicht oder die Lieferfirma rechnet direkt mit der Pflegekasse ab, wenn man eine Abtretungserklärung unterschreibt.

Um die Pflegebereitschaft im häuslichen Bereich zu fördern und den hohen Einsatz der Pflegepersonen anzuerkennen, wurde die Soziale Sicherung der Pflegeperson mit dem Pflegestärkungsgesetz verbessert.

Pflegepersonen sind Personen, die nicht erwerbsmäßíg einen Pflegebedürftigen in seiner häuslichen Umgebung pflegen.

Wenn eine Pflegeperson eine oder mehrere pflegebedürftige Personen ab Pflegegrad 2 mindestens 10 Stunden/Woche, verteilt auf zwei Tage/Woche, pflegt:

  • Entrichtung von Rentenbeiträgen
    Die Pflegekasse des Pflegebedürftigen zahlt an den Rentenversicherungsträger der Pflegeperson Rentenversicherungsbeiträge.
    Allerdings darf die Pflegeperson die Regelalterszeit noch nicht erreicht haben und höchstens 30 Stunden die Woche berufstätig sein.
  • Unfallversicherung
    Die Pflegeperson ist bei allen Tätigkeiten und Wegen, die mit der Pflege zusammenhängen, beitragsfrei gesetzlich unfallversichert.
  • Arbeitslosenversicherung
    Die Pflegekasse entrichtet Beiträge an die Bundesagentur für Arbeit.
    Voraussetzung: Unmittelbar vor der Pflegetätigkeit bestand für die Pflegeperson Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung (z. B. aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses) oder die Pflegeperson hat eine Leistung nach dem Sozialgesetzbuch SGB III, wie z. B. Arbeitslosengeld, bezogen.
    Wenn bei der Pflegeperson ohnehin schon eine Absicherung in der Arbeitslosenversicherung besteht, beispielsweise aufgrund einer Teilzeitbeschäftigung, werden keine Beiträge  der Pflegekasse an die Agentur für Arbeit entrichtet.

Die Anpassung der Wohnung an die veränderten Anforderungen und Bedürfnisse älterer Menschen ist eine wichtige Voraussetzung, um möglichst lange selbständig in der eigenen Wohnung / im eigenen Haus leben zu können. Durch eine individuelle Wohnungsanpassung kann die Selbständigkeit in der eigenen Wohnung verbessert werden. Meistens reichen kleinere Veränderungen, aber auch größere Umbaumaßnahmen sind manchmal notwendig.

Wer als pflegebedürftig eingestuft ist (Pflegegrad 1-5), kann auf Antrag bei seiner Pflegekasse einen Zuschuss von bis zu 4000 Euro für eine wohnumfeldverbesserde Maßnahme bekommen.

Der Antrag auf Zuschuss (Antrag und Kostenvoranschlag) muss vor der Baumaßnahme bei der Pflegekasse gestellt und genehmigt werden.

Bei Mietwohnungen ist es wichtig, die Genehmigung des Vermieters einzuholen und sich gleichzeitig von der Rückbauverpflichtung entbinden zu lassen.

Bei sogenannten Pflegewohngemeinschaften (Pflege-WG) kann der Zuschuss bis zu 16.000 Euro betragen.

Maßnahmen können z. B. sein:

  • Umbaumaßnahmen von Bad, WC oder Zentralheizung
  • Umzug von Ober- ins Untergeschoss oder in betreutes Wohnen
  • Beseitigen von Barrieren durch Anbringen einer Rampe
  • Versorgung mit technischen Hilfsmitteln wie Türöffner, Handgriffe, Türverbreiterung, Türschwellen-Begleichung
  • Einbau eines Treppenlifts