Kontrastansicht zur Hauptnavigation zum Hauptinhalt
1

Vollmachten

Jeden kann es ganz unerwartet und unvorbereitet treffen. Durch einen Unfall oder eine schwere Erkrankung (z. B. Demenz, Schlaganfall etc.) ist man plötzlich nicht mehr in der Lage, für sich selbst zu sorgen oder seine Angelegenheiten persönlich zu regeln. Damit Ihre Wünsche auch in dieser Lebensphase berücksichtigt werden, sollten Sie entsprechende Vorkehrungen treffen. Durch eine Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung können Sie vorsorglich eine Person Ihres Vertrauens (Familienangehörige, Freunde oder andere Personen Ihres Vertrauens) ernennen, die sich im Pflegefall um Ihre Angelegenheiten kümmert. 

In den Downloads finden Sie ausführlich alle Informationen zu diesem Thema.

Für den Fall, dass Sie nicht mehr in der Lage sind, über eine medizinische Behandlung oder einen ärztlichen Eingriff zu entscheiden, können Sie Vorsorge treffen.

Mit der gesetzlich geregelten Patientenverfügung können Sie bei Entscheidungsunfähigkeit vorab schriftlich festlegen, ob Sie in bestimmte medizinische Maßnahmen einwilligen oder sie untersagen.

Sie haben nach dem Grundgesetz das Recht auf Selbstbestimmung.

Der Gesetzgeber hat zum 1. September 2009 auch die Verbindlichkeit einer Patientenverfügung geregelt. Danach sind alle Beteiligten, zum Beispiel Betreuer, Bevollmächtigte, Ärzte oder Pflegepersonal, an diese gebunden, soweit Sie Ihren Willen für eine konkrete Behandlungssituation klar erkennbar zum Ausdruck gebracht haben.

Solange man sich äußern kann, gilt das gesprochene Wort. Es gibt keine Verpflichtung zu einer formgerechten schriftlichen Patientenverfügung. Jeder Einzelne muss entscheiden, ob er für sich eine solche vorsorgende Verfügung trifft.

Die gesetzliche Regelung sieht vor, dass eine Patientenverfügung schriftlich verfasst, vom Verfasser unterschrieben und mit Datum versehen wird.

Es ist empfehlenswert die Patientenverfügung in bestimmten Zeitabständen, mit Datum und Unterschrift, zu bestätigen. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass diese einmal getroffenen Festlegungen nach wie vor gelten sollen.

Die Patientenverfügung sollte genaue Angaben zu ärztlichen Maßnahmen enthalten. Sie sollte sehr präzise, individuell und klar zum Ausdruck bringen, was geschehen soll und was nicht.

Die Patientenverfügung sollte gut zugänglich aufbewahrt werden und es sollten die informiert sein, die in der Verfügung oder Vollmacht aufgeführt sind. Dazu kann es sinnvoll sein, einen Hinweis bei sich zu tragen mit dem Vermerk, dass eine Patientenverfügung, eine Vorsorgevollmacht oder eine Betreuungsverfügung verfasst wurde, wo sich die Originale befinden und wer informiert werden soll.

Die Patientenverfügung kann jederzeit vom Verfasser geändert oder formlos widerrufen werden.

Die Broschüre „Patientenverfügung“ finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.

Mit einer Vorsorgevollmacht können Sie dieser Person das Recht einräumen, in Ihrem Namen stellvertretend zu handeln. In dieser Vollmacht bestimmen Sie, in welchen Bereichen die Vertrauensperson für Sie handeln darf bzw. soll.

Sie können vereinbaren, dass von der Vorsorgevollmacht erst Gebrauch gemacht werden darf, wenn Sie selbst nicht mehr in der Lage sind, über ihre Angelegenheiten zu entscheiden.

Bevollmächtigen Sie eine Person, der Sie uneingeschränkt vertrauen und von der Sie überzeugt sind, dass sie nur in Ihrem Sinne handeln wird (absolutes Vertrauensverhältnis).

Um die EchtheitderUnterschrift und somit die WirksamkeitderVollmacht zu bestätigen, kann z.B. die Betreuungsbehörde eine Bestätigung ausstellen (Unterschriftenbeglaubigung).

Besonderheit Banken

Banken prüfen das Vorliegen einer wirksamen Vollmacht bei Bankangelegenheiten besonders streng. Oft erkennen diese nur ihre eigenen Formulare an. Daher sollten Sie zur Erteilung einer Konto-/Depotvollmacht die Bank /Sparkasse in Begleitung der Person, die Sie bevollmächtigen wollen, persönlich aufsuchen.

Die sicherste Vollmacht im Rechtsverkehr ist die notariell beurkundete Vollmacht (General- und Vorsorgevollmacht). Wenn Haus- und Grundbesitz vorhanden ist, ist eine notarielle Vollmacht in der Regel unumgänglich. Diese deckt alle genau definierten Bereiche sowohl im Vermögensbereich als auch im persönlichen Bereich (z. B. Befreiung der Ärzte von der Schweigepflicht, Einwilligungen in Operationen, Abschluss eines Heimvertrages etc.) ab.

Die Vollmacht erlischt nicht durch den Tod des Vollmachtgebers.

Die bevollmächtigte Person kann nur mit dem Original der Vorsorgevollmacht tätig werden. Trotz Vorsorgevollmacht kann in manchen Bereichen eine richterliche Genehmigung erforderlich sein, z. B. bei der Unterbringung in einer geschlossenen Abteilung.

Vordrucke/Formulare für Vorsorgevollmachten finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.

Warum braucht man eine Betreuungsverfügung?

Jeder kann in die Situation kommen, nicht mehr selbst entscheiden zu können. Das kann passieren, wenn man nach einem Unfall oder Schlaganfall ins Koma fällt. Jemand muss aber trotzdem wichtige Entscheidungen treffen (z. B. ob man einer Operation zustimmt oder ob man in ein Pflegeheim ziehen soll). Wenn Sie diese Entscheidungen nicht mehr selbst treffen können, muss dies eine andere Person für Sie tun.

Haben Sie keine Vorsorgevollmacht einer Person ihres Vertrauens erteilt, bestellt normalerweise das Betreuungsgericht einen rechtlichen Betreuer.

Haben Sie jedoch eine Betreuungsverfügung, versucht das Gericht Ihre schriftlich festgehaltenen Wünsche und Vorstellungen zu beachten. Die Betreuungsverfügung ist also eine Art Absicherung, falls man einmal eine rechtliche Betreuung braucht.

Was regelt eine Betreuungsverfügung?

Mit der Betreuungsverfügung kann jeder schon im Voraus festlegen, wen das Gericht als rechtlichen Betreuer oder rechtliche Betreuerin bestellen soll. Das Gericht ist an diese Wahl gebunden, wenn sie dem Wohl der zu betreuenden Person nicht zuwiderläuft.

Genauso kann bestimmt werden, wer auf keinen Fall als Betreuer oder Betreuerin in Frage kommt. Möglich sind auch inhaltliche Vorgaben für den Betreuer bzw. die Betreuerin, z. B. welche Wünsche und Gewohnheiten respektiert werden sollen oder ob im Pflegefall eine Betreuung zu Hause oder im Pflegeheim gewünscht wird usw.

Die Betreuungsverfügung kann auch mit einer Vorsorgevollmacht verbunden werden und würde dann zur Geltung kommen, wenn die Vorsorgevollmacht – aus welchen Gründen auch immer – nicht wirksam wäre.

Muss die Betreuungsverfügung eine bestimmte Form haben?

Eine notarielle Beurkundung ist nicht erforderlich.

Sie können handschriftlich auf einem Blatt Papier Ihre Wünsche für eine mögliche Betreuung schreiben.

Auf jeden Fall sollten Unterschrift, Ort und Datum auf der Betreuungsverfügung stehen.

Um die Betreuungsverfügung zu bekräftigen, kann man alle ein bis zwei Jahre nochmals mit Datum unterschreiben.

Der oder die genannten Wunschbetreuer sollten darüber informiert sein, um sicher zu sein, dass sie die Aufgaben bei Bedarf auch übernehmen würden und könnten.

Vordrucke/Formulare für Betreuungsverfügungen finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.

Wann wird eine gesetzliche Betreuung notwendig?

Eine gesetzliche Betreuung wird vom Betreuungsgericht eingerichtet, wenn ein volljähriger Mensch aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung vorübergehend oder auf Dauer seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht selbst regeln kann.

oder

Für einen Erwachsenen, der durch einen Unfall oder eine schwere Erkrankung (z. B. Demenz, Schlaganfall usw.) plötzlich nicht mehr in der Lage ist, für sich selbst zu sorgen oder seine Angelegenheiten persönlich zu regeln, und keine Vorsorgevollmacht einer Person seines Vertrauens erteilt hat, wird ebenfalls vom Betreuungsgericht eine gesetzliche Betreuung eingerichtet

Vorgehensweise:

  • Ein Betreuungsverfahren kann durch den Betroffenen selbst oder durch Dritte (z. B. Verwandte, Nachbarn, Mitarbeiter eines Pflegedienstes) beim Amtsgericht des Wohnortes angeregt werden.
  • Das Amtsgericht beauftragt einen psychiatrischen Gutachter mit der Feststellung, ob die Voraussetzungen für eine Betreuung vorliegen.
  • Nach Anhörung der Betreuungsbehörde und des Betroffenen wird dann vom Amtsgericht die Betreuung für die Aufgabenkreise angeordnet, in denen der Betroffene Hilfe und Unterstützung benötigt.

Als Betreuer kommen in Frage:

  • nahestehende Personen (in erster Linie Familienmitglieder)
  • Mitarbeiter eines Betreuungsvereins
  • Mitarbeiter der Betreuungsbehörde
  • ehrenamtliche Betreuer
  • Berufsbetreuer.

Falls schon eine Betreuungsverfügung vorliegt, wird nach Prüfung des Gerichts die darin gewünschte Person als Betreuer bestellt.

Aufgaben:

Aufgabe des Betreuers ist die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Betroffenen für die vom Amtsgericht festgelegten Aufgabenkreise.

Dabei hat er stets die Wünsche des Betreuten zu berücksichtigen und ihn mit einzubeziehen.

Das Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen soll dabei gewahrt bleiben, soweit dies möglich und seinem Wohl zuträglich ist.

Der Betreuer unterliegt durch Abgabe von Zwischen- und Jahresberichten der Kontrolle des Gerichts.

Die laufenden Kosten für die Betreuung trägt der Betroffene selbst oder bei Mittellosigkeit die Justizkasse

Mögliche Aufgabenkreise sind:

Vermögensangelegenheiten, wie z. B.

  • Vermögensverwaltung zur Sicherung der Lebenshaltung
  • Geltendmachung von Ansprüchen (z. B. Befreiung von Zuzahlung zu Arzneimitteln, Wohngeldantrag, Wohngeldansprüche)
  • Mietzahlungen
  • Schuldenregulierung

Aufenthaltsangelegenheiten, wie z. B.

  • Freiheitsentziehende Maßnahmen und unterbringungsähnliche Maßnahmen
  • Umzug in eine andere Wohnform (z.B. vollstationäre Pflegeeinrichtung)
  • Mietvertragsregelungen
  • Wohnungsangelegenheiten, z. B. Wohnungsauflösung

Gesundheitsangelegenheiten und Heilbehandlung, z.B.

  • Einwilligung in Untersuchungen, Operationen und Heilmaßnahmen
  • Regelungen bei einer Krankenhauseinweisung
  • Einverständnis zur Verabreichung von Medikamenten

Post- und Fernmeldeangelegenheiten, z. B.

  • Entscheidungen über den Fernmeldeverkehr treffen
  • Post des Betroffenen entgegennehmen und öffnen

Vertretung gegenüber Behörden, z. B.

  • vor Kranken-, Renten- und Sozialleistungsträgern

In den genannten Aufgabenkreisen gibt es Rechtsgeschäfte, die der Betreuer zusätzlichvomAmtsgericht genehmigen lassen muss. Das sind z.B. Kreditaufnahme, Erbauseinandersetzungen, Auflösen von Bankkonten, Unterbringung in Form einer Freiheitsentziehung oder -einschränkung und die Wohnungskündigung.