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Verwarnungs- und Bußgeldverfahren

Grundsätzliches zu Verwarnungs- und Bußgeldverfahren

Verwarnungsgeldverfahren

 

Die Bußgeldstelle kann bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten den Betroffenen verwarnen und ein Verwarnungsgeld zwischen 5 und 55 Euro festsetzen. Die Verwarnung dient dazu, den Verkehrsteilnehmer an die Beachtung von Verkehrsvorschriften zu erinnern und begangene geringfügige Verstöße schnell und unbürokratisch zu ahnden.
 
Viele geringfügige Verkehrsverstöße (z.B. Halt- und Parkverstöße, Geschwindigkeitsüberschreitungen bis 20 km/h) können durch das Verwarnungsverfahren erledigt werden. Dies läuft in der Regel wie folgt ab: Die geringfügigen Verkehrsverstöße werden maschinell erfasst und in ein EDV-Verfahren eingespielt, das nach einer automatisierten Halterfeststellung eine schriftliche Verwarnung mit Verwarnungsgeldangebot erstellt.
 
Bei Verstößen im ruhenden Verkehr wird am Fahrzeug eine so genannte „Windschutzscheibenverwarnung“ zurückgelassen. Auf dieser wird der Verstoß benannt und die Möglichkeit eingeräumt, das Verfahren durch Bezahlung zu erledigen. Nach 10 Tagen wird dem Fahrzeughalter (sofern der Strafzettel noch nicht bezahlt ist) eine Verwarnung zugesandt.
 
Das Verwarnungsgeld wird somit dem Halter des beanstandeten Fahrzeugs angeboten. Die Verwarnung stellt damit für alle Beteiligten ein kostengünstiges informelles Vorverfahren dar. Es fallen zunächst keine weiteren Gebühren und Auslagen an.
 
Die Versendung einer Verwarnung erfolgt einmalig mit einfachem Brief, eine weitere Erinnerung oder Zahlungsaufforderung ist nicht vorgesehen. Die Bezahlung muss fristgerecht innerhalb einer Woche ab Zugang des Verwarnungsgeldangebotes erfolgen.
 
Gegen ein Verwarnungsgeldangebot gibt es kein Rechtsmittel. Der Adressat kann jedoch Angaben zur Person des tatsächlich für die Ordnungswidrigkeit Verantwortlichen oder zur Sache machen. Aufgrund dieser Angaben entscheidet die Bußgeldstelle, ob der Fall eingestellt oder ein förmliches, mit zusätzlichen Kosten verbundenes Verfahren eingeleitet wird. Dann wird entweder ein Bußgeldbescheid gegen den Verantwortlichen für den Verstoß oder ein Kostenbescheid gegen den Fahrzeughalter erlassen.

Bußgeldbescheid bei Halt- und Parkverstößen

Halt- und Parkverstöße werden als Ordnungswidrigkeiten im ruhenden Verkehr bezeichnet. Wenn die für die Ordnungswidrigkeit verantwortliche Person bekannt ist, die eventuell vorgebrachten Argumente den Verstoß im Sinne des Gesetzes nicht rechtfertigen und das schriftliche Verwarnungsgeldangebot nicht fristgerecht durch Bezahlung angenommen wurde, wird ein Bußgeldbescheid erlassen (ansonsten ein Halterkostenbescheid).

Bußgeldbescheid bei Ordnungswidrigkeiten im fließenden Verkehr

Im fließenden Verkehr begangene Ordnungswidrigkeiten sind meist Geschwindigkeitsüberschreitungen, Rotlicht- oder Grünpfeilverstöße, die durch den städtischen Vollzugsdienst oder die Polizei festgestellt werden, aber auch Verkehrsunfälle oder Alkohol- oder Drogenfahrten.
 
Grundlage für das Bußgeldverfahren bei Geschwindigkeitsüberschreitungen bildet das Beweisfoto, das bei allen vom städtischen Vollzugsdienst durchgeführten Geschwindigkeitskontrollen angefertigt wird.
Bei geringfügigen Geschwindigkeitsüberschreitungen (bis 20 km/h zu schnell, Geldbuße bis 35 Euro) wird dem Fahrzeughalter ein Verwarnungsgeldangebot zugesandt. Beträgt die Geldbuße mindestens 60 Euro (Geschwindigkeitsüberschreitungen ab 21 km/h), handelt es sich nicht mehr um eine geringfügige Ordnungswidrigkeit. In diesen Fällen muss der tatsächlich Verantwortliche ermittelt werden und die Tat mit einem förmlichen Bußgeldverfahren geahndet werden. Hierzu wird eine Auskunft beim Fahreignungsregister (FAER) in Flensburg eingeholt. Liegen dort bereits Eintragungen vor, wird in der Regel eine erhöhte Geldbuße festgesetzt.
Im Bußgeldbescheid wird zur Information auch die Anzahl der Punkte angegeben, die nach Rechtskraft des Verfahrens an das Fahreignungsregister in Flensburg übermittelt werden.