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Vormundschaft

Tipp

Ehrenamtliche Vormünder gesucht. Weitere Informationen erhalten Sie untenstehend auf dieser Seite.

Wenn Eltern nicht selbst für Ihre Kinder sorgen können oder dürfen muss der Staat diese Aufgabe übernehmen. Auf Grundlage des Bürgerlichen Gesetzbuches wird ein Vormund oder eine Vormundin bestellt, der oder die in Vertretung der Eltern handelt und sich um die Kinder und Jugendlichen (die sogenannten Mündel) kümmert.

Zum 1. Januar 2023 ist eine Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts für Minderjährige in Kraft getreten, das insbesondere Neuerungen zu ehrenamtlichen Vormundschaften enthält.

Die wichtigsten Neuerungen:

  • Vorrang der ehrenamtlichen Vormundschaft (§ 1778 Abs. 2 BGB)
    Ein ehrenamtliche Vormund ist vom Familiengericht stets vorrangig zu bestellen. Dabei gilt dieser Vorrang jedoch nur bei gleicher Eignung. Ist ein beruflicher Vormund, ein Vereinsvormund oder ein Amtsvormund besser geeignet, um das Wohl des Kindes zu gewährleisten, geht dies vor.
  • Einführung eines zusätzlichen Pflegers (§ 1776 BGB)
    Dies soll die Übernahme einer ehrenamtlichen Vormundschaft dadurch erleichtern, dass dem ehrenamtlichen Vormund bei Bedarf ein zusätzlicher Pfleger für bestimmte Bereiche an die Seite gestellt werden kann. Dabei kann es z.B. um die Beantragung von Sozialleistungen, Vermögensverwaltung oder auch Umgangsregelungen gehen.
  • Einführung der Möglichkeit, Sorgeangelegenheiten zwischen Vormund und Erziehungsperson (etwa einem Pflegeelternteil) zu teilen (§ 1777 BGB)
    Zukünftig kann den Pflegeeltern(-teilen) neben einer bestehenden Vormundschaft ein bestimmter Bereich der Sorge übertragen werden, etwa die Gesundheitsfürsorge, wobei Angelegenheiten erheblicher Bedeutung in diesem Fall vom Vormund und der teilsorgeberechtigten Erziehungsperson gemeinsam entschieden werden müssen.
  • Stärkere Orientierung der Eignung und Auswahl des Vormunds am Kind (§§ 1778, 1779 Abs. 1 BGB)
    Künftig stehen der Wille des Kindes, seine familiären Beziehungen, seine persönlichen Bindungen, sein religiöses Bekenntnis und sein kultureller Hintergrund an erster Stelle unter den zu berücksichtigenden Umständen bei der Auswahl eines Vormunds, erst danach folgen der mutmaßliche Wille der Eltern und die Lebensumstände des Kindes.
  • Einführung von Rechten der Kinder und Jugendlichen gegenüber ihrem Vormund (§ 1788 BGB)
    Die konkreten Rechte, die den Mündeln zugesprochen werden, orientieren sich an teils aus anderem Kontext bereits bekannten Rechten – etwa dem in § 1 SGB VIII niedergelegten Recht eines jeden jungen Menschen auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. Künftig hat dieses Recht im Vormundschaftsrecht allerdings einen konkreten Adressaten, nämlich den Vormund des Kindes oder Jugendlichen.
  • Korrespondierende Pflichten des Vormunds (§§ 1790, 1795 BGB)
    Aus den dargelegten Rechten der Mündel ergeben sich entsprechende Pflichten für den Vormund.
  • Gebot zur Rücksichtnahme und Einbeziehung von Erziehungspersonen (§ 1796 BGB)
    Neu ist diese Betonung eines kooperativen Verhältnisses zwischen Vormund und Erziehungspersonen. Diese Vorschrift ergänzt die neuen Möglichkeiten der Sorgeaufteilung (s.o.). Der Vormund hat künftig auf Belange von Erziehungspersonen, etwa Pflegeeltern, zwingend Rücksicht zu nehmen. Der Vormund hat künftig auch die Auffassung von Erziehungspersonen zu erfragen und zumindest zu erwägen, wie diese berücksichtigt werden können

Alle Informationen zu Vormundschaften finden Sie auf der Informationsseite der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter.

     

Ehrenamtliche Vormunde gesucht

Die Stadt Heilbronn möchte den Bereich der ehrenamtlichen Vormundschaften gerne weiter ausbauen. Interessierte werden hierzu im Vorfeld beraten und unterstützen. Auch sollen entsprechende Schulungs- und Beratungsangebote entwickelt werden. Als ehrenamtlicher Vormund besteht ein Anspruch auf eine Vergütung gegenüber dem Familiengericht.

Wenn Sie Interesse haben, eine ehrenamtliche Vormundschaft zu übernehmen, können Sie sich gerne mit uns in Verbindung setzen. Sie erreichen uns per Mail unter bpv@heilbronn.de oder auch telefonisch unter 07131 / 56-2837.