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Schmuckbild: Rathaus Heilbronn, historische Kunstuhr.

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Bebauungspläne schaffen Planungssicherheit

Sontheim und Horkheim profitieren von neuen Regelungen

Mit dem Satzungsbeschluss für zwei Bebauungspläne hat der Gemeinderat in seiner Sitzung am 18. Dezember Klarheit für bauliche Nutzungen und neue Bauvorhaben in Sontheim und Horkheim geschaffen. In Sontheim schließt der neue Bebauungsplan 49A/30 „Bereich zwischen Friedrich-Ackermann-Straße und Robert-Bosch-Straße“ Vergnügungsstätten und Prostitutionsgewerbe aus. In Horkheim regelt der Bebauungsplan 161/10 „Hohenloher Straße“ die Möglichkeiten der Nachverdichtung und sichert die ortsbildprägenden Vorgärten. 

Bebauungsplan 49A/30 „Bereich zwischen Friedrich-Ackermann-Straße und Robert-Bosch-Straße“ in Sontheim

Der Bebauungsplan 49A/30 umfasst einen Geltungsbereich im Norden des Stadtteils Sontheim und setzt sich aus zwei Teilbereichen zusammen. Der Teilbereich A beinhaltet das Quartier zwischen Kolpingstraße im Norden, Friedrich-Ackermann-Straße im Westen, Uhdestraße im Süden und Spitzwegstraße im Osten, wo sich überwiegend Wohnbebauung und einige Weinbaubetriebe befinden. Er umfasst fast fünf Hektar. Der Teilbereich B beinhaltet das Gewerbegebiet Sontheim mit den südwestlich anschließenden Quartieren und wird von der Kolpingstraße im Norden, der Bottwarbahnstraße und der Leiblstraße im Westen, den Grundstücken südlich der Kreuzäckerstraße und der Heinrich-Hertz-Straße im Süden, der Robert-Bosch-Straße im Osten und der Sontheimer Landwehr im Nordosten umgrenzt. Der Teilbereich B umfasst nahezu 24 Hektar. Zusammen umfasst der Bebauungsplan damit ein Gebiet von fast 29 Hektar.

Für die Stadt Heilbronn wurde in den vergangenen Jahren ein Vergnügungsstätten- und Prostitutionsgewerbekonzept erarbeitet und vom Gemeinderat im Juli 2022 beschlossen. Das Konzept lässt Prostitutionsgewerbe und Vergnügungsstätten mit sexuellen Inhalten nur in drei Bereichen mit industriell-gewerblicher Nutzung und dementsprechend geringer Störungsempfindlichkeit der Umgebung zu. Im restlichen Stadtgebiet und somit auch im Geltungsbereich des Bebauungsplans 49A/30 sind diese Nutzungen nicht zulässig. Da die bestehenden Bebauungspläne bzw. die hier teilweise noch geltende Ortsbausatzung von 1939 dies nicht vollumfänglich regelte, war es erforderlich, den Bebauungsplan 49A/30 Heilbronn-Sontheim „Bereich zwischen Friedrich-Ackermann-Straße und Robert-Bosch-Straße“ aufzustellen und auf der Grundlage des Baugesetzbuches Vergnügungsstätten und Betriebe des Prostitutionsgewerbes auszuschließen.

Bebauungsplan 161/10 „Hohenloher Straße“ in Horkheim

Auch hat der Gemeinderat in seiner Sitzung am 18. Dezember den Satzungsbeschluss für den Bebauungsplan 161/10 „Hohenloher Straße“ in Horkheim getroffen, um Planungssicherheit für Bauabsichten am Ortseingang von Horkheim zu schaffen. Der Bebauungsplan umfasst ein Gebiet von etwa 2,2 Hektar beiderseits der Hohenloher Straße zwischen dem östlichen Ortseingang Horkheims und der Möwenstraße bzw. der Straße Am Mühlpfädle. Ziel des Bebauungsplans ist es, im Plangebiet eine städtebaulich geordnete und gleichzeitig maßvolle Entwicklung des Straßenzugs durch klare Vorgaben zur Art und zum Maß der baulichen Nutzung und der überbaubaren Grundstücksflächen sicherzustellen. Das bisher geltende Planungsrecht reichte nicht aus, um die genannten Planungsziele rechtssicher umzusetzen. Daher war es notwendig, den Bebauungsplan 161/10 aufzustellen.


Das Plangebiet kennzeichnet eine Mischung aus älteren, zumeist kleineren Wohngebäuden auf Grundstücken mit größeren Freiflächen sowie aus Grundstücken, die dicht mit jüngeren Mehrfamilienhäusern, einschließlich Tiefgarage oder oberirdischen Stellplätzen, bebaut sind. Es wurden mehrfach Bauvoranfragen und Baugesuche für Nachverdichtungs- sowie Abbruch- und Neubaumaßnahmen eingereicht. Diese strebten zumeist eine hohe Bebauungsdichte mit einer höheren Anzahl an Wohneinheiten an, sodass sich auch ein höherer Stellplatzbedarf ergeben hätte. Diese angefragte hohe Bebauungsdichte ist am Ortseingang von Horkheim aus Sicht der Bauverwaltung jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen ortsbildverträglich.


Der Bebauungsplan 161/10 konkretisiert nun die bereits nach geltendem Planungsrecht zulässigen Bebauungsmöglichkeiten, indem er etwa die maximale Anzahl an Wohneinheiten je Wohngebäude festlegt und die Vorgartenbereiche planungsrechtlich sichert. Für Neubauvorhaben legt er eine Gebäudestruktur fest, die sich in die Umgebung harmonisch einfügt, eine zu dichte und dominante Neubebauung vermeidet und den Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse entspricht. Dabei geht es auch darum, die maßvolle Nutzung bislang untergenutzter Bereiche und die maßvolle Integration von Nachverdichtungsvorhaben zu ermöglichen. Zu den im Gebiet bestehenden 81 Wohneinheiten in 28 Wohngebäuden können demnach bis zu 44 Wohneinheiten neu entstehen. 

Damit sich Neubauten in den Bestand einfügen, lässt der Bebauungsplan grundsätzlich nur zwei Vollgeschosse zu und begrenzt die maximale Gebäudehöhe auf zwölf Meter. Auf diese Höhe können niedrigere Bestandsgebäude aufgestockt oder durch Neubauten ersetzt werden. Für Gebäude, die momentan geringfügig höher sind, besteht Bestandsschutz.