Klarere Regeln für Plakatwerbung

Die neue Plakatierungssatzung löst die bisherige Plakatierungsrichtlinie ab. Neuerungen betreffen insbesondere die Plakatierung in Vorwahlzeiten sowie die Werbung mit Fahrzeugen, Anhängern und Ähnlichem. Im Übrigen bleiben die meisten Regelungen in der neuen Plakatierungssatzung erhalten, werden aber gegenüber früher präzisiert.
Künftig weniger Wahlplakate
In Vorwahlzeiten reduziert sich die Zahl der zulässigen Werbetafeln. Statt wie bisher 350 dürfen künftig nur noch 250 Werbetafeln im DIN-A-0-Format je Partei, Wählervereinigung oder Einzelkandidat gehängt werden, wobei jede Werbetafel zweiseitig genutzt werden kann. Mit der Begrenzung soll dem Umweltschutz genüge getan und ein Übermaß an Wahlplakaten verhindert werden. Darüber hinaus kann im Falle einer vorgezogenen Wahl künftig auch ohne Zulassung zur Wahl eine Sondernutzungserlaubnis zur Plakatierung beantragt und erteilt werden. Diese würde jedoch erlöschen, wenn keine Zulassung zur betreffenden Wahl erfolgt.
Werben mit Anhängern nicht mehr erlaubt
Werbung mit Fahrzeugen, Anhängern, Fahrrädern und Ähnlichem, die auf öffentlicher Fläche abgestellt und nicht zur Fortbewegung genutzt werden, ist künftig grundsätzlich nicht mehr zulässig. Grund ist die deutliche Zunahme derartiger Werbung in den vergangenen Jahren.
Tabu ist es auch, an technischen Einrichtungen wie Verteiler- und Schaltschränken oder Verkehrszeichen und Ampeln Werbung anzubringen.
Veranstaltungen und Wahlen ja - Image- und Produktwerbung nein
Grundsätzlich zulässig ist nur Werbung für Veranstaltungen wie Konzerte, Theater, Märkte, Sportereignisse und Ähnliches, die in Heilbronn stattfinden. Werbung für auswärtige Veranstaltungen wird nur in Ausnahmefällen gestattet. Hinzu kommen Werbung von Parteien und Kandidaten sowie Aufrufe zu öffentlichen Versammlungen.
Nicht erlaubt ist hingegen Werbung, die keinen veranstaltungsbezogenen Charakter hat wie allgemeine Firmen-, Image-, Kunden oder Produktwerbung. Ebenfalls ausgeschlossen ist Werbung für Verkaufsveranstaltungen, Firmenjubiläen, Veranstaltungen zu einem Tag der offenen Tür oder ähnliche Veranstaltungen von Gewerbetreibenden, die überwiegend der allgemeinen Imagewerbung oder dem Marketing dienen.
Plakatieren nur mit Erlaubnis zulässig
Grundsätzlich ist vor der Plakatierung bei der Stadt Heilbronn, Amt für Straßenwesen, eine Sondernutzungserlaubnis einzuholen. Öffentliche Grün- und Erholungsanlagen, der Mittelstreifen der Allee, sämtliche öffentliche sowie private Zäune und sämtliche Fußgängerzonen sind ausgenommen. Die Gebühren für die Erteilung von Sondernutzungsgebühren sind in der Verwaltungsgebührensatzung festgelegt.
Zum Plakatieren gehört auch das Abhängen
Plakate sind spätestens drei Tage nach Ablauf des Plakatierungszeitraums von den Plakatierungsmöglichkeiten zu entfernen. Verstöße gegen die Satzung haben ein Abhängen der Werbung zur Folge. Wer dem nicht eigenständig nachkommt, bekommt die Gebühren für die Entfernung in Rechnung gestellt.
Die neue Plakatierungssatzung tritt unmittelbar nach Bekanntgabe in der nächsten Ausgabe der Heilbronner Stadtzeitung in Kraft und ist auf der städtischen Webseite unter www.heilbronn.de/plakatwerbung abrufbar.
