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Was über die Ostertage nicht erlaubt ist
Ordnungsamt weist auf gesetzliche Regeln hin
Im Vorfeld der Karwoche und der Osterfeiertage informiert das Ordnungsamt über die aktuellen gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz dieser Tage. Zudem wird auf die geltenden Regelungen für die Feiertage Pfingstsonntag und Fronleichnam hingewiesen.
Die Bestimmungen des Sonn- und Feiertagsgesetzes haben Vorrang vor beispielsweise regelmäßigen Sperrzeitverkürzungen in der Gastronomie. Das Landesglücksspielgesetz für Baden-Württemberg enthält zudem weitere spezielle Regelungen für den Betrieb von Spielhallen und Geldspielgeräten in Gaststätten.
Verboten sind am
Gründonnerstag, 2. April:
- öffentliche Tanzunterhaltungen und Tanzunterhaltungen von Vereinen und geschlossenen Gesellschaften in Wirtschaftsräumen von 18 bis 24 Uhr.
Karfreitag, 3. April:
- öffentliche Veranstaltungen in Räumen mit Schankbetrieb, die über die Getränke- und Speiseabgabe hinausgehen, von 0 bis 24 Uhr.
- sonstige öffentliche Veranstaltungen, soweit sie sich nicht auf die Würdigung des Feiertages oder einem höheren Interesse der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung beziehen, von 0 bis 24 Uhr.
- öffentliche Sportveranstaltungen von 0 bis 24 Uhr.
- öffentliche Tanzunterhaltungen und Tanzunterhaltungen von Vereinen und geschlossenen Gesellschaften in Gaststätten von 0
bis 24 Uhr. - der Betrieb von Spielhallen und Geldspielgeräten in Gaststätten.
Karsamstag, 4. April:
- öffentliche Tanzunterhaltungen und Tanzunterhaltungen von Vereinen und geschlossenen Gesellschaften in Gaststätten von 0
bis 20 Uhr.
Ostersonntag, 5. April:
- öffentliche Sportveranstaltungen von 0 bis 11 Uhr.
Pfingstsonntag, 24. Mai, und Fronleichnam, 4. Juni:
- öffentliche Sportveranstaltungen von 0 bis 11 Uhr.
- Zusätzlich ist nach dem Gesetz über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg am Ostersonntag und Pfingstsonntag ein Verkauf von frischer Milch, Konditor- und frischen Backwaren, Blumen und selbst erzeugten landwirtschaftlichen Produkten nicht erlaubt.
- Darüber hinaus können an den übrigen Tagen der Karwoche (Palmsonntag bis Karsamstag), am Ostersonntag, am Pfingstsonntag und an Fronleichnam öffentliche Veranstaltungen und Vergnügungen verboten werden, wenn sie nach den besonderen örtlichen Verhältnissen störende Auswirkungen haben könnten.
Generell sind an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen verboten:
- öffentlich bemerkbare Arbeiten, die die Sonn- und Feiertagsruhe beeinträchtigen könnten
- Handlungen in der Nähe von Kirchen und anderen dem Gottesdienst dienenden Gebäuden, die den Gottesdienst stören könnten
- Treibjagden
- Messen und Märke von 0 bis 11 Uhr
- während den Hauptgottesdienstzeiten: (gilt nicht am 1. Mai und 3. Oktober)
- öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel, Aufzüge und Umzüge, soweit sie den Gottesdienst unmittelbar stören könnten.
- alle öffentlichen Veranstaltungen zur Unterhaltung von Gästen.
- öffentliche Veranstaltungen und Vergnügungen, zu denen öffentlich eingeladen oder für die Eintrittsgeld erhoben wird.

