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Gewerbeabfallverordnung

Gewerbeabfallverordnung

Seit 1. Januar 2003 ist die Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) in Kraft. Damit werden für Abfallerzeuger, Sammler und Betreiber von Vorbehandlungsanlagen neue Entsorgungspflichten begründet.

Die Gewerbeabfallverordnung stellt Anforderungen

  • an die Getrennthaltung von Gewerbeabfällen
  • an deren Vorbehandlung (durch Festlegung einer Verwertungsquote)
  • sowie an die Kontrolle.

Neben der Getrennthaltung einzelner Abfallfraktionen, die in der Folge separat verwertet werden, wird auch eine „geordnete Vermischung“ von Abfallfraktionen zugelassen. Die zulässigerweise gemischten Abfälle müssen einer Vorbehandlungsanlage (Sortierung) zugeführt werden. Für die Sortierung ist eine Verwertungsquote von 85 v.H vorgeschrieben.

Für Abfälle, die nicht verwertet werden, hat der Abfallerzeuger Restabfallbehälter des öffentlich-rechtlichen Entsorgers in ausreichender/m Anzahl/Volumen vorzuhalten.

Für die Abfallerzeuger gelten folgende Pflichten:

Der Abfallerzeuger hat die in §3 der GewAbfV genannten Wertstoffe bzw. Abfälle über die gesamte Entsorgungskette (Lagern, Einsammeln, Befördern und Entsorgung) getrennt zu halten. Im Einzelnen sind dies:

  • Papier und Pappe (Abfallschlüssel 20 01 01 gemäß der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis)
  • Glas (Abfallschlüssel 20 01 02)
  • Kunststoffe (Abfallschlüssel 20 01 39)
  • Metalle (Abfallschlüssel 20 01 40)
  • biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle (Abfallschlüssel 20 01 08), biologische abbaubare Garten- und Parkabfälle (Abfallschlüssel 20 02 10) und Marktabfälle (Abfallschlüssel 20 03 02).

Falls der Abfallerzeuger Papier und Pappe (20 01 01), Glas (20 01 02), Kunststoffe (20 01 39) und Metalle (20 01 40) nicht über die gesamte Entsorgungskette getrennt hält, ist er verpflichtet

  • der zuständigen Behörde auf Verlangen und im Einzelfall darzulegen, ob die Anforderungen an eine gemeinsame Erfassung der Wertstofffraktionen erfüllt sind.
  • sicherzustellen, dass einem zur Vorbehandlung bestimmten Abfallgemisch keine anderen von der GewAbfV ausgeschlossene Abfälle zugeführt werden.
  • dafür Sorge zu tragen, dass Fehlwürfe minimiert werden und das Zumischen anderer Abfälle unterbleibt.
  • zu gewährleisten, dass bestimmte Abfallgemische nur solchen Verwertungsanlagen zugeführt werden, die die geforderte Sortiertiefen auch garantieren.
  • sicherzustellen, dass bei Abfallgemischen, die einer energetischen Verwertung zugeführt werden, kein Glas, Metall, mineralische Abfälle oder Bioabfälle enthalten sind.
  • für seinen Restmüll eine ausreichende Anzahl Abfallbehälter des öffentlich rechtlichen Entsorgungsträgers zu nutzen.

Die gesamte Gewerbeabfall-Verordnung kann nachgelesen werden unter Gesetze im Internet.