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Vergnügungssteuer

Vergnügungssteuer

Seit 01.01.2017 ist die Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer in Heilbronn vom 15.12.2009 in der Fassung der Änderungssatzung vom 19.12.2016 in Kraft.

Der Vergnügungssteuer unterliegt 

  • die Aufstellung von Spiel-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- und ähnlichen dem Vergnügen dienende Geräte mit und ohne Gewinnmöglichkeit an allen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten einschließlich Personal Computer, die aufgrund ihrer Ausstattung zum individuellen Spielen oder gemeinsamen Spielen in Netzwerken oder zum Spielen über das Internet verwendet werden können und gewerblich einem Spielmöglichkeiten nachsuchenden Publikum zu Spielzwecken angeboten werden,
  • die Aufstellung von Geräten und Kabinen zur Vorführung von Sex- und Porno-Filmen/-Videos an allen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten,
  • das Veranstalten von Sexdarbietungen (Live-Auftritte) in Nachtlokalen, Bars und ähnlichen Betrieben sowie die Unterhaltung der Gäste mit Tanz- und Tischdamen.

Die Stadt Heilbronn erhebt die Vergnügungssteuer für die im Stadtgebiet aufgestellten Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit nach dem Einspielergebnis. Als Einspielergebnis gilt die elektronisch gezählte Nettokasse (elektronisch gezählte Kasse zuzüglich Röhrenentnahmen, abzüglich Röhrenauffüllungen, Falschgeld, Fehlgeld und gesetzlicher Umsatzsteuer).

Die Vergnügungssteuer beträgt seit 01.01.2017 je Kalendermonat, unabhängig von der Dauer der Aufstellung, des Betriebes oder der Veranstaltung:

  • bei einem Gerät mit Gewinnmöglichkeit außerhalb von Spielhallen 20 % des Einspielergebnisses, jedoch mindestens 55,00 EUR,
  • bei einer Aufstellung eines Gerätes mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen 20 % des Einspielergebnisses, jedoch mindestens 120,00 EUR,
  • je Gerät ohne Gewinnmöglichkeit 45,00 EUR, bei einer Aufstellung in Spielhallen 100,00 EUR,
  • je Gewaltspielgerät 400,00 EUR,
  • je Gerät oder Kabine zur Vorführung von Sex- und Porno-Filmen/-Videos 100,00 EUR,
  • je m² Wirtschaftsfläche 4,00 EUR bei Veranstaltungen von Sexdarbietungen (Live-Auftritte) in Nachtlokalen, Bars und ähnlichen Betrieben sowie bei Unterhaltung der Gäste mit Tanz- und Tischdamen.

Anzeigepflicht des Aufstellers, Eigentümers bzw. Pächters der Räume, Steuerschuldner, Haftender

Jede Aufstellung und jede Außerbetriebnahme eines der v. g. Geräte und Kabinen ist vom Aufsteller innerhalb einer Woche der Stadt Heilbronn schriftlich anzuzeigen. Das Veranstalten von Sexdarbietungen und die Unterhaltung der Gäste durch Tanz- und Tischdamen sowie die Einstellung dieser Darbietungen und Unterhaltungen ist vom Unternehmer der Veranstaltung bzw. vom Lokalbetreiber ebenfalls innerhalb einer Woche anzuzeigen.

Neben dem Aufsteller der Geräte und Kabinen, neben dem Unternehmer der Veranstaltung und neben dem Betreiber des Lokals ist der Eigentümer der Aufstellungsräume bzw. der Eigentümer der für den steuerpflichtigen Vorgang benutzten Räume anzeigepflichtig, bei Verpachtung jedoch der Pächter. Dieser Personenkreis ist verpflichtet sich zu vergewissern, dass der Aufsteller, der Unternehmer bzw. der Lokalbetreiber seiner Anzeigepflicht nachkommt. Im Zweifelsfalle hat er die erforderlichen Angaben zu machen. Steuerschuldner ist der Aufsteller, der Unternehmer bzw. der Lokalbetreiber. Gegebenenfalls wird die Frage der Steuerpflicht durch eine Nachschau an Ort und Stelle geklärt. Neben dem Steuerschuldner haftet, wer seiner Anzeigepflicht nicht nachgekommen ist. 

Steuererklärung für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit

Für die Besteuerung der Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit ist der Stadt Heilbronn bis zum 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonats das Einspielergebnis anhand eines amtlich vorgeschriebenen Vordrucks, getrennt nach Spielgeräten, schriftlich mitzuteilen (Steuererklärung). Als Auslesetag ist der Tag der letzten Leerung im Kalendermonat zugrunde zu legen. Für den Folgemonat ist lückenlos (Tag und Uhrzeit des Ausdrucks) an den Auslesetag des Vormonats anzuschließen. Sofern bei einem Gerät in dem betreffenden Monat nicht nur eine Auslesung/Abrechnung erfolgt ist, müssen für alle erfolgten Auslesungen die entsprechenden Angaben gemacht werden. Die Ergebnisse dieser verschiedenen Auslesungen werden dann zusammengefasst. Endet die Steuerpflicht im Laufe des Kalendermonats, ist der letzte Tag des Betriebes des Gerätes als Auslesetag der elektronisch gezählten Kasse zugrunde zu legen. Die Eintragungen sind getrennt nach Aufstellungsorten und anschließend aufsteigend nach Zulassungsnummern der Geräte vorzunehmen. Der Steuererklärung sind auf Anforderung entsprechend sortiert alle Zählwerksausdrucke für den Abrechnungszeitraum beizufügen. Bei nicht oder nicht vollständig abgegebenen Erklärungen bzw. wenn keine Auslesung/Abrechnung durchgeführt wurde, wird die Höhe der Einspielergebnisse geschätzt.

Wer seiner Anzeige- oder Erklärungspflicht nicht nachkommt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 EUR geahndet werden.

In Zweifelsfällen bzw. bei Fragen bitten wir, sich mit der Stadtkämmerei, Tel. 07131 56-2743 bzw. -2358, Rathaus, Marktplatz 7, 74072 Heilbronn, Zimmer 374, in Verbindung zu setzen.

Die Aufstellungsräume von Geräten und Kabinen sowie die Nachtlokale, Bars und die ähnlichen Betriebe bzw. die Veranstaltungs- und Unterhaltungsräume können während der Öffnungszeiten zur Feststellung und Überprüfung von Steuertatbeständen betreten und Geschäftsunterlagen eingesehen werden.